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   BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61   

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https://dejure.org/1961,8212
BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61 (https://dejure.org/1961,8212)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1961 - VI ZR 106/61 (https://dejure.org/1961,8212)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 106/61 (https://dejure.org/1961,8212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 46
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Hier wird eine Beurteilung allein nach der statistisch berechneten generellen Komplikationshäufigkeit der Sachlage nicht gerecht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26. September 1961 - VI ZR 225/60).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Treten schädliche Komplikationen nur in sehr seltenen Fällen auf, so kann er im allgemeinen annehmen, daß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fällt (BGHZ 29, 46; 29, 176; VI ZR 20/55 vom 11. April 1956 - VersR 1956, 479).
  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 179/57

    Ärztliche Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Treten schädliche Komplikationen nur in sehr seltenen Fällen auf, so kann er im allgemeinen annehmen, daß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fällt (BGHZ 29, 46; 29, 176; VI ZR 20/55 vom 11. April 1956 - VersR 1956, 479).
  • BSG, 28.02.1961 - 2 RU 97/59

    Autounfall infolge Übermüdung - Betriebliche Tätigkeit des Versicherten als

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Folgt man dem, so läßt sich eine Pflicht zur Aufklärung über die mögliche Gefährdung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 135/60 vom 11. April 1961 - VersR 1961, 725).
  • BGH, 11.04.1961 - VI ZR 135/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Folgt man dem, so läßt sich eine Pflicht zur Aufklärung über die mögliche Gefährdung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 135/60 vom 11. April 1961 - VersR 1961, 725).
  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1961 - VI ZR 106/61
    Treten schädliche Komplikationen nur in sehr seltenen Fällen auf, so kann er im allgemeinen annehmen, daß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fällt (BGHZ 29, 46; 29, 176; VI ZR 20/55 vom 11. April 1956 - VersR 1956, 479).
  • BGH, 16.10.1962 - VI ZR 198/61
    - VI SR 106/61 - VersR 1962, 46; siehe auch Kleinewefers in VersR 1962, 197, 2oo ff)" Hat freilich der Patient eine andere Auffassung zu erkennen gegeben, so wird der Arzt nicht davon absehen dürfen, ihm die möglichen Polgen stattfindender oder unterbleiben der Behandlung vor Augen zu führen und seine Entscheidung herbeizuführen; auch wenn Anlaß zu Zweifeln besteht, wird der Arzt nicht einfach seine Entschließung an die Stelle derjenigen des Patienten setzen dürfen" Bas Berufungsgericht hat sich im Beginn der Urteilsbegründung zu der Ansicht bekannt, daß die Belohrungspflicht des Arztes entfällt, wenn Schäden durch die von ihm beabsichtigte Behandlungsart nur in äusserst seltenen Pälr len auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht'ernsthaft ins Gev/icht fallen" Im weiteren Verlauf der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht dann aber hervorgehoben, zur Zeit der hier in Rede stehenden Behandlung vom Juli 1957 sei nicht schon zuverlässig geklärt gewesen, bis zu welcher Bosierungsgrenze eine "völlige Ungefährlichkeit" der Neomycinpräparate zu bejahen gewesen sei; damalige Erörterungen hätten es nicht als -absolut sicher" erkennen lassen, daß nicht auch bei Gaben von 1 g und einer 3ehandlungsdauer von nicht mehr als 7 Tagen Gehörschäden auftreten könnten; toxische Hebenv/irkungen seien solchenfalls nicht "mit an Sicherheit grenzen der V/ahrccheinlichkeit auszuschließen" gewesen" Es habe sich vorv/iegend, so hat das Berufungsgericht herausgestellt, nicht um eine Behandlung gehandelt, "bei der Kebenschäden schlechterdings nicht zu erwarten" gewesen seien" So ist das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, daß eine Aufklärung unerläßlich gewesen sei".
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